Grundsätzlich hat der Patient in Deutschland zwei Möglichkeiten der Hörgeräteversorgung:
Konventionelle Versorgung über den Hörgeräteakustiker
- Der Arzt diagnostiziert eine Hörbeeinträchtigung und erstellt ein Audiogramm, anhand dessen Daten ein Hörgerät voreingestellt werden kann.
- Mit der Verordnung geht der Patient zum Hörgeräteakustiker, lässt sich beraten und wählt auf Basis seiner individuellen Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten das Hörgerät seiner Wahl aus.
- Der Hörgeräteakustiker stellt das Gerät anhand des individuellen Hörvermögens ein.
- Der Patient kann das Gerät einige Wochen zur Probe tragen, der Akustiker übernimmt die weitere Betreuung und Nachjustierung.
- Nach erfolgreicher Anpassung bestätigt der Arzt den Hörerfolg, die Krankenkasse zahlt an den Hörgeräteakustiker den Festbetrag, der Patient die gesetzlich stets vorgesehene Zuzahlung (derzeit € 10-,) sowie unter Umständen bei bestimmten Hörsystemen eine Eigenbeteiligung.
Mittlerweile gibt es Bestrebungen, den HNO-Arzt bei der Versorgung mit Hörgeräten überflüssig zu machen. Die sichere Diagnostik einer mit einer Hörverschlechterung möglicherweise in Verbindung stehenden Erkrankung wäre damit hinfällig, was unseres Erachtens nicht im Interesse einer optimalen medizinischen Versorgung des Patienten ist.
Der verkürzte Versorgungsweg
Die Unterschiede zum konventionellen Versorgungsweg:
- Nach erfolgter medizinischer Diagnose durch den HNO-Facharzt lässt der Patient sich direkt in der Praxis beraten und wählt auf Basis seiner individuellen Ansprüche und finanziellen Möglichkeiten ein Hörgerät aus,
- Das Gerät wird von SANOMED anhand des individuellen Hörvermögens angefertigt und programmiert,
- Der Patient kann das Gerät einige Wochen zur Probe tragen, die weitere Betreuung erfolgt durch qualifiziertes Personal in der Arztpraxis,
- Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit erhält SANOMED vom HNO-Arzt das testierte Verordnungsformular und die Ergebnisse der Prüfung des Hörerfolges. Anschließend rechnet SANOMED die Hörsystem-Verordnung über die Abrechnungsstelle Ahorn GmbH mit der Krankenkasse ab. Die Ahorn GmbH stellt dem Patienten auch seine gesetzliche Zuzahlung und gegebenenfalls seinen Eigenanteil in Rechnung,
- Die in der HNO-Praxis im Rahmen der Hörgeräteversorgung zusätzlich erbrachten Leistungen werden werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, sofern der HNO-Arzt dies mit der Krankenversicherung vertraglich vereinbart hat.
Die Vorteile
Der Patient erspart sich umständliche Wege, bekommt den gesamten Service aus einer vertrauten Hand - und oftmals lohnt sich auch ein Preisvergleich.
Hinweise
Zur Mitwirkung im verkürzten Versorgungsweg bestimmt
§ 128 Abs. 4 SGB V, dass Vertragsärzte nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärtzlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken dürfen.
Bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen kann daher eine Abrechnung der Versorgung mit der Krankenkasse nur erfolgen, sofern eine vertragliche Vereinbarung über die Versorgung mit Hörhilfen auf den verkürzten Versorgungsweg zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der Sonic Innovations GmbH bzw. den behandelnden HNO-Arzt besteht.
Aber auch für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen, mit denen derzeit kein Vertragsverhältnis besteht, halten wir preislich attraktive Versorgungsangebote bereit.
Nicht jeder HNO-Facharzt bietet seinen Patienten die Möglichkeiten des verkürzten Versorgungsweges. Hier erhalten Sie Informationen, welcher Arzt in Ihrer Nähe diese Form der Hörgeräteversorgung durchführt.



